Alexander Merget
Alexander Merget

Frühstart-Rente: 10 € im Monat vom Staat fürs Kind

Regierungsentwurf Regierungsentwurf vom Kabinett beschlossen am 12.08.2026. Als Nächstes folgt das parlamentarische Verfahren. Stand dieser Seite: 01.09.2026.

Der Staat legt für dein Kind ab dem 6. Geburtstag 10 € im Monat am Aktienmarkt an, bis es 18 ist. Ausgezahlt wird das Geld erst im Rentenalter. Ob dein Kind überhaupt dabei ist, hängt am Geburtsjahr – und genau dort hat sich im Juli etwas geändert.

Bekommt mein Kind die Frühstart-Rente?

Die Förderung startet nicht für alle Kinder gleichzeitig, sondern wächst Jahrgang für Jahrgang. Den Anfang macht das Geburtsjahr 2020 – die Kinder, die 2026 sechs Jahre alt werden.

Geburtsjahr deines KindesBekommt es die 10 € im Monat?
2020Ja – rückwirkend ab 2026
2021Ja – ab 2027, sobald es sechs wird
2022 und späterJa – jeweils ab dem Jahr, in dem es sechs wird
2019 und früherNein – Vertrag möglich, aber ohne staatliches Geld

Für ältere Kinder ist das eine schlechte Nachricht. Nach dem aktuellen Entwurf können Eltern für frühere Geburtsjahrgänge zwar einen Vertrag abschließen – staatliche Zuwendungen fließen dorthin aber nicht.

Das war einmal anders geplant. In den Eckpunkten vom Dezember 2025 stand noch, ältere Jahrgänge sollten ab 2029 nachträglich einbezogen werden, bis am Ende alle 6- bis 17-Jährigen dabei sind. Im Regierungsentwurf taucht diese Nachholung nicht mehr auf.

💡 Ehrlich gesagt: Endgültig ist das nicht. Der Regierungsentwurf hat das Kabinett passiert, aber Bundestag und Bundesrat können noch daran ändern, und aus der Fondsbranche kommt bereits die Forderung, alle berechtigten Jahrgänge schneller einzubeziehen. Wenn dein Kind vor 2020 geboren ist, lohnt es sich also, das Verfahren zu verfolgen. Verlassen solltest du dich vorerst nicht darauf.

Wie viel Geld kommt dabei heraus?

Vom Staat kommen 10 € pro Monat über zwölf Jahre – zusammen 1.440 €. Das ist die einzige Zahl, die feststeht. Alles Weitere hängt daran, wie sich das Geld am Aktienmarkt entwickelt und was der Anbieter dafür nimmt.

1.440 €
zahlt der Staat insgesamt ein – 10 € im Monat über zwölf Jahre
≈ 2.100 €
zum 18. Geburtstag, bei 7 % Rendite minus 0,3 % Kosten
≈ 44.400 €
mit 65, wenn niemand etwas anrührt – Modellrechnung, keine Zusage

Ein Rechenbeispiel: 7 % Rendite pro Jahr, davon 0,3 % laufende Kosten – ein realistischer Wert für ein günstiges Depot. Dann lägen zum 18. Geburtstag rund 2.100 € im Depot, und wenn niemand etwas anrührt, bis zum 65. Geburtstag rund 44.400 €. Aus 1.440 € Staatsgeld wird also das Dreißigfache – allein durch Zeit.

Dieselbe Rechnung bei einem teuren Anbieter mit 1 % Kosten – dem gesetzlichen Deckel des Standarddepots: nur noch rund 31.300 €. Gut 13.000 € weniger, nur wegen der Gebühren. Genau deshalb gewichten wir Kosten in unserem Bewertungsschema mit 40 Prozent.

Und die ehrliche Einordnung dazu: Das ist ein Startkapital, keine Altersversorgung. Eine Rentenlücke schließen 10 € im Monat nicht. Der Wert liegt woanders – das Kind hat mit 18 ein laufendes Depot, versteht, wie Kapitalmarkt funktioniert, und kann darauf aufbauen. Garantiert ist nichts: Aktienkurse schwanken, und die Zahlen oben sind eine Modellrechnung, keine Vorhersage.

Was müssen Eltern tun?

Ein Depot für das Kind eröffnen. Und hier steht im Entwurf eine Einschränkung, die viele überrascht: Es muss ein Standarddepot sein.

Das Standarddepot ist die vereinfachte Variante des Altersvorsorgedepots – zwei vorausgewählte Fonds statt freier Auswahl, dafür gesetzlich gedeckelte Kosten von höchstens 1 % pro Jahr. Jeder Anbieter der geförderten Altersvorsorge muss so einen Vertrag anbieten. Den Anbieter kannst du also frei wählen, das Produkt nicht.

Mehr dazu, wie dieses Produkt funktioniert und wo seine Grenzen liegen: Standarddepot erklärt.

Abschließen lässt sich das alles noch nicht – das Gesetz ist nicht beschlossen, und kein Anbieter hat bislang ein zertifiziertes Produkt. Sei vorsichtig bei Angeboten, die dir heute schon eine „Frühstart-Rente“ verkaufen wollen. Welche Häuser überhaupt in den Markt gehen, verfolgen wir in der Anbieter-Watchlist.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Die gute Nachricht zuerst: Das Geld ist nicht verloren. Wenn Eltern keinen Vertrag abschließen, sammelt der Bund die Beträge des Jahrgangs ein und legt sie gemeinsam an.

Verwaltet wird diese Auffanglösung von der Deutschen Bundesbank. Angelegt wird ausschließlich in Aktien beziehungsweise Aktienfonds, weltweit gestreut. Über die Entwicklung soll öffentlich berichtet werden, voraussichtlich über eine eigene Webseite.

Es gibt aber eine Frist. Das Geld aus der Auffanglösung lässt sich quartalsweise auf einen eigenen Vertrag übertragen – aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach ist der Weg in den individuellen Vertrag zu. Was mit nicht abgerufenem Geld dann genau geschieht, sagt die BMF-Zusammenfassung nicht; einzelne Fachredaktionen berichten, der Anspruch verfalle. Wir warten dazu den Gesetzestext ab.

In der Auffanglösung kannst du übrigens weder zuzahlen noch die Anlage beeinflussen. Wer beides will, braucht einen eigenen Vertrag.

⚠ Offener Punkt: Bis wann kann das Startkapital abgerufen werden? Hier widersprechen sich derzeit zwei ernstzunehmende Quellen. Eine juristische Analyse des Referentenentwurfs durch den Bund der Versicherten (10.08.2026) nennt die Vollendung des 25. Lebensjahres als Stichtag: Danach erlischt die Begünstigung. Die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Kabinettsbeschluss (12.08.2026) spricht dagegen davon, der Anspruch könne bis zum Ende des 35. Lebensjahres übertragen werden.

Möglich ist beides: dass die Frist im Regierungsentwurf verlängert wurde, oder dass die Pressemitteilung verkürzt formuliert. Wir führen deshalb keine der beiden Zahlen als Fakt, bis die Bundestags-Drucksache vorliegt und den Gesetzestext eindeutig macht. Für Eltern ist die praktische Konsequenz ohnehin dieselbe: Wer einen Vertrag abschließt, muss sich um Fristen gar nicht erst kümmern.

Wie geht es nach dem 18. Geburtstag weiter?

Mit 18 endet das Geld vom Staat, das Depot bleibt. Dein Kind kann es dann selbst weiterbesparen – der Entwurf ist ausdrücklich so gebaut, dass daraus nahtlos ein Altersvorsorgedepot mit der normalen Erwachsenen-Förderung wird.

Zuzahlen dürfen Eltern, Großeltern und andere schon vorher, begrenzt auf 6.840 € pro Jahr. Die Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlung steuerfrei.

Ausgezahlt wird frühestens mit 65. Danach werden die Auszahlungen voll besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Wie so eine Auszahlung abläuft, steht auf unserer Seite zur Auszahlphase.

Frühstart-Rente oder Kinderzulage – was ist der Unterschied?

Beides gibt es wegen Kindern, aber es sind zwei verschiedene Töpfe. Die Kinderzulage von bis zu 300 € pro Kind und Jahr fließt in deinen Vertrag als Elternteil. Die Frühstart-Rente fließt in ein eigenes Depot des Kindes.

Beides schließt sich nicht aus. Wie hoch deine eigenen Zulagen ausfallen, rechnest du im Förderrechner aus; die Fördersätze im Detail stehen unter Förderung & Zulagen.

Was der Kabinettsbeschluss konkretisiert hat

Mit dem Regierungsentwurf vom 12. August stehen einige Punkte fest, die vorher offen waren:

  • Der Antrag läuft automatisch. Mit Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Förderung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu beantragen. Eltern müssen nichts einreichen; ein Widerspruch gegen die automatische Antragstellung ist möglich.
  • Keine Abschluss- und Vertriebskosten bis 18 – auch nicht bei einem Anbieterwechsel. Dazu kommt der Effektivkostendeckel von 1 % aus dem Standarddepot.
  • Eigenbeiträge sind von Anfang an möglich, nicht erst ab 18. Bis zu 6.840 € im Jahr dürfen Eltern, Großeltern oder Dritte zusätzlich einzahlen.
  • Nur ein Vertrag je Kind erhält die Förderung. Ein Anbieterwechsel per vollständiger Kapitalübertragung bleibt jederzeit möglich.
  • Das Sondervermögen für die kollektive Anlage entsteht zum 1. Januar 2028, verwaltet von der Deutschen Bundesbank, angelegt zu 100 % in global gestreuten Aktien. Eine Wertgarantie gibt es nicht – der Bund haftet ausdrücklich nicht für die Wertentwicklung.
  • Stirbt das Kind vor dem 18. Geburtstag, fließt das Frühstartrenten-Vermögen an den Staat zurück. Die Förderung ist insoweit nicht vererbbar.

Wann kommt das Gesetz?

Der Fahrplan ist ambitioniert. Das Kabinett hat am 17. Dezember 2025 die Eckpunkte beschlossen. Am 22. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes vorgelegt.

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen – nach Angaben der Bundesregierung unverändert gegenüber dem Ministeriumsentwurf. Damit ist die erste Hürde genommen. Der Entwurf ging anschließend als Bundesrats-Drucksache 445/26 ins parlamentarische Verfahren – ausdrücklich als „besonders eilbedürftige Vorlage“ nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz. Der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen. Die Bundesregierung begründet die Eilbedürftigkeit damit, dass das Verfahren im November 2026 abgeschlossen sein soll – nur so bleibt den Anbietern genug Vorlauf für den Start zum Jahreswechsel. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027 – die Förderung selbst aber rückwirkend schon für 2026.

Bis dahin kann sich noch einiges ändern. Wir aktualisieren diese Seite nach jedem Verfahrensschritt und schreiben dazu, was belegt ist und was nicht.

Wer bietet das Altersvorsorgedepot ab 2027 an?
Zum Anbieter-Vergleich

Häufige Fragen

Bis wann muss das Startkapital abgerufen werden?
Das ist derzeit nicht eindeutig belegt: Eine Analyse des Referentenentwurfs nennt das 25. Lebensjahr, die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Kabinettsbeschluss das 35. Wir warten die Bundestags-Drucksache ab, statt eine der Zahlen zu übernehmen. Klar ist nur: Wird nicht abgerufen, fließen die Mittel an den Bundeshaushalt zurück.
Mein Kind ist 2018 geboren – bekommt es die Frühstart-Rente?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Gefördert wird ab Geburtsjahrgang 2020, danach jedes Jahr der neue Jahrgang der Sechsjährigen. Für frühere Jahrgänge unter 18 kann zwar ein Vertrag abgeschlossen werden, staatliches Geld fließt dorthin aber nicht. Die in den Eckpunkten von 12/2025 vorgesehene Nachholung ab 2029 steht im Regierungsentwurf nicht mehr.
Brauche ich einen Antrag?
Das regelt erst der endgültige Gesetzestext. Klar ist bisher nur: Eltern eröffnen den Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl. Wer keinen eröffnet, für den greift automatisch die Auffanglösung – niemand muss aktiv werden, um überhaupt berücksichtigt zu werden.
Kann ich das Geld für den Führerschein oder die Ausbildung nutzen?
Nein. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor dem 65. Geburtstag möglich – die Frühstart-Rente ist ausdrücklich Altersvorsorge. Für Führerschein, Studium oder Auslandsjahr ist ein ganz normales Junior-Depot der richtige Ort, weil du dort jederzeit herankommst.
Wie viel darf ich zusätzlich einzahlen?
Bis zu 6.840 € pro Jahr an privaten Einzahlungen sieht der Regierungsentwurf vor. Das gilt zusätzlich zu den 10 € vom Staat.
Kann ich den Anbieter später wechseln?
Ein Wechsel zu geringen Kosten ist vorgesehen – das Bundesfinanzministerium nennt das ausdrücklich als Ziel. Die Einzelheiten stehen im Gesetzestext, den wir uns ansehen, sobald er vorliegt.
Was ist, wenn wir ins Ausland ziehen?
Voraussetzung ist der Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland; nach Berichten über den Entwurf kommt eine Meldung mit erstem Wohnsitz in Deutschland hinzu. Ob der Anspruch zusätzlich an den Kindergeldbezug geknüpft werden darf, wurde zuletzt noch europarechtlich geprüft. Sobald der Gesetzestext das klärt, steht es hier.
Heißt es Frühstart-Rente oder Frühstartrente?
Beides ist im Umlauf. Das Gesetz heißt „Frühstartrentengesetz“ (FrühStRG), in den Erklärtexten des Ministeriums steht meist „Frühstart-Rente“. Gemeint ist dasselbe.

Quellen: Bundesfinanzministerium, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (22.07.2026); FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Frühstartrente; Eckpunktepapier des Kabinetts vom 17.12.2025; Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12.08.2026. Zuletzt geprüft am 01.09.2026. Das Gesetz ist zum Stand dieser Seite nicht verabschiedet – alle Angaben sind vorläufig und ohne Gewähr. Die Rechenbeispiele sind Modellrechnungen mit den genannten Annahmen, keine Prognose. Keine Anlage- oder Steuerberatung.